Entschuldigungspflicht

Es kommt immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler wegen Krankheit oder sonstigen Verhinderungen nicht am Unterricht teilnehmen können.

Bitte beachten Sie die folgenden Dinge bei der Entschuldigung Ihres Kindes:

Krankheit

Nach §2 der Schulbesuchsverordnung ist das Fehlen eines Kindes bei Krankheit sofort der Schule mitzuteilen.

Bitte rufen Sie noch vor Unterrichtsbeginn an der Schule an und melden Sie das Fehlen Ihres Kindes.

Sie können auch auf den Anrufbeantworter sprechen, der von mir täglich abgehört wird.

Damit ist Ihr Kind für diesen Tag entschuldigt. Wenn Ihr Kind länger krank ist, muss das Kind erneut entschuldigt werden. Dies kann in Form eines Anrufes oder einer schriftlichen Entschuldigung erfolgen, z.B. Überbringung durch einen Mitschüler.

Spätestens am dritten Tag muss der Schule eine schriftliche Entschuldigung vorliegen.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist die Schule gehalten, Nachforschungen über den Verbleib des Kindes anzustellen.

Sonstige Verhinderungen

Falls ein Arzttermin während der Unterrichtszeit wahrgenommen werden muss, kann Ihr Kind nach § 3 der Schulbesuchsverordnung auch im Voraus vom Unterricht befreit werden.

Bitte teilen Sie uns die Termine rechtzeitig (mindestens drei Tage vorher) schriftlich mit.

In der Regel genügt ein formloses Schreiben. Bei Verhinderung von einem Schultag oder weniger entscheidet die Klassenlehrerin.

Verhinderungen von mehr als einem Tag sind bei der Schulleitung zu beantragen. Wichtig ist, dass der Antrag im Voraus gestellt werden muss.

 

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